Diejenigen Kosten, die bei der Abmeldung eines totalbeschädigten Fahrzeugs sowie mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehen, sind ebenfalls vom Schädiger zu erstatten. Kosten eines Wunschkennzeichens werden nur erstattet, wenn auch das totalbeschädigte Fahrzeug nachweislich mit Wunschkennzeichen ausgestattet war.

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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