1. Definition und Grundprinzip
Die Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht bezeichnet die Zurechnung des Verhaltens bestimmter Dritter – sogenannter „Repräsentanten“ – gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Wenn ein ein Repräsentant im Geschäftsbereich des versicherten Risikos selbständig und mit weitreichender Entscheidungsbefugnis für den Versicherungsnehmer handelt, muss sich dieser das Verhalten des Repräsentanten wie eigenes zurechnen lassen.
Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung vollständig aus der Hand gegeben hat, sodass der Repräsentant die versicherte Sache eigenverantwortlich verwalten kann.
2. Gesetzliche Grundlage: § 81 VVG
Nach § 81 VVG (früher § 61 VVG a.F.) wird grundsätzlich nur das eigene Verhalten des Versicherungsnehmers berücksichtigt:
- Absatz 1: Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
- Absatz 2: Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen.
Die Zurechnung des Verschuldens Dritter ist nach dieser Norm ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Repräsentanten im versicherungsrechtlichen Sinne sind.
3. Begriff des Repräsentanten
Die maßgebliche Definition des Repräsentanten findet sich in dem Leiturteil des BGH vom 21.04.1193 (Az. IV ZR 34/92).
„Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist.“
Weitere Konkretisierungen erfolgten in folgenden Entscheidungen:
- BGH, Beschluss 13. Februar 2024, Az. 4 StR 293/23
- BGH, Beschluss 11. Februar 2020, Az. 4 StR 652/19
- BGH, 14. März 2007, Az. IV ZR 102/03
- BGH, 10.07.1996, Az. IV ZR 287/95
3.1 Voraussetzungen der Repräsentantenstellung
Ein Dritter ist Repräsentant, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Tätigkeit im Geschäftsbereich des versicherten Risikos
- Grundlage eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
- Befugnis, selbständig in nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln
- Eigenverantwortliche Übernahme der Risikoverwaltung
3.2 Abgrenzung: Kein Repräsentant
Nicht jeder Dritte, dem das Fahrzeug oder die versicherte Sache überlassen wird, ist automatisch Repräsentant:
- Bloße Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind keine Repräsentanten (BGH IV ZR 34/92).
- Untermieter oder vorübergehende Verwahrer begründen keine Repräsentantenhaftung.
- Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus (BGH IV ZR 102/03).
4. Repräsentantenhaftung in der Kfz-Versicherung
4.1 Kaskoversicherung
In der Kaskoversicherung kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Repräsentanten leistungsfrei werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein angestellter Fahrer mit umfassender Entscheidungsbefugnis das Fahrzeug führt und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das Verschulden des Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, obwohl dieser selbst nicht gehandelt hat.
4.2 Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherungsschutz für den Geschädigten gemäß § 117 VVG grundsätzlich bestehen – auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers. Die Repräsentantenhaftung wirkt sich hier vor allem auf das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus: Der Versicherer kann beim Versicherungsnehmer Regress nehmen.
5. Restriktive Handhabung durch die Rechtsprechung
Die Repräsentantenhaftung ist eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist (BGH IV ZR 34/92; BGH IV ZR 102/03). Die Zurechnung ist zudem auf den jeweiligen Geschäftsbereich beschränkt, für den der Repräsentant eingesetzt wurde – sie kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer muss sich der Zurechnung nur aussetzen, wenn:
- er die Rechte und Pflichten hinsichtlich des versicherten Risikos vollständig auf den Dritten übertragen hat,
- der Dritte die Risikoverwaltung eigenverantwortlich übernimmt und
- ein Vertretungs- oder ähnliches Verhältnis vorliegt.
6. Zusammenfassung
| Merkmal | Inhalt |
| Rechtsgrundlage | § 81 VVG (früher § 61 VVG a.F.) |
| Definition Repräsentant | Eigenverantwortliche Risikoverwaltung im Geschäftsbereich des versicherten Risikos |
| Leiturteil | BGH, v. 21.04.1993, Az. IV ZR 34/92 |
| Wirkung Kaskoversicherung | Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten |
| Wirkung Kfz-Haftpflicht | Regressanspruch des Versicherers im Innenverhältnis; Außenschutz des Geschädigten bleibt bestehen |
| Abgrenzung | Bloße Fahrer, Untermieter und vorübergehende Verwahrer sind keine Repräsentanten |
| Grundsatz | Ausnahmecharakter – restriktive Auslegung durch die Rechtsprechung |
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