Blaulicht im Rückspiegel, eine Kelle oder das Schild „Bitte folgen” – und plötzlich fragt man sich: Was muss ich jetzt eigentlich tun? Und was darf die Polizei überhaupt?
1. Anhalten – was ist sofort zu tun?
Wer von der Polizei zum Anhalten aufgefordert wird, ist gut beraten, wenn er dieser Weisung unverzüglich Folge leistet. Ob die Aufforderung per Kelle, Blaulicht oder durch das Schild „Bitte folgen” erfolgt, spielt dabei keine Rolle.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Geschwindigkeit zügig reduziert und, wenn möglich, am rechten Fahrbahnrand angehalten werden. Bei „Bitte folgen” gilt es, dem Streifenwagen hinterher zu fahren, bis dieser anhält oder die Kontrolle an eine stationäre Stelle übergibt.
Wer das ignoriert oder sich den Anweisungen widersetzt, muss mit Konsequenzen rechnen:
| Verstoß | Bußgeld | Flensburg |
|---|---|---|
| Anhalteanweisung ignoriert | 70 € | 1 Punkt |
| Berechtigte Weisung am Kontrollort nicht befolgt | 20 € | – |
2. Welche Dokumente müssen mitgeführt werden?
Der Führerschein (§ 4 FeV) und die Zulassungsbescheinigung Teil I – früher „Fahrzeugschein” genannt (§ 13 FZV) – müssen mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer eines der Dokumente vergessen hat oder sich weigert, es vorzuzeigen, zahlt pro Dokument 10 Euro Verwarngeld.
Gut zu wissen: In der Praxis können fehlende Dokumente mitunter binnen 24–48 Stunden bei der zuständigen Dienststelle nachgereicht werden – dann entfällt in der Regel das Verwarngeld. Einfach direkt die Beamten darauf ansprechen.
Einen Personalausweis muss man übrigens grundsätzlich nicht dabeihaben, da es keine allgemeine Mitführpflicht gibt. Ausnahmen gelten beispielsweise für Jäger, die eine Waffe im Auto mitführen (§ 38 WaffG), oder bei bestimmten Beschäftigungskontrollen (§ 2a SchwarzArbG).
3. Pflichtausstattung im Fahrzeug
Kleinigkeiten, die schnell teuer werden können – oder eben auch nicht, wenn man sie einfach dabei hat:
| Gegenstand | Bußgeld |
|---|---|
| Verbandskasten fehlt oder abgelaufen | 5 € |
| Warndreieck fehlt | 15 € |
| Warnweste fehlt | 15 € |
4. Was darf die Polizei prüfen?
Fahrzeugtechnik und Verkehrssicherheit
Grundsätzlich darf die Polizei zunächst die technische Sicherheit des Fahrzeugs überprüfen.
Folgende Punkte gehören dazu:
- Reifenprofiltiefe – mindestens 1,6 mm (§ 36 StVZO), bei winterlichen Verhältnissen auch die Bereifungspflicht (§ 2 Abs. 3a StVO) siehe: Bitte etwas mehr Profil!
- Ladungssicherung (§ 22 StVO) und mögliche Überladung
- Brems- und Lichtanlage
- Technische Umbauten: Fehlt eine entsprechende Zulassung, erlischt die Betriebserlaubnis – Bußgeld mindestens 50 Euro
HU-Plakette
Auch die Hauptuntersuchung wird kontrolliert. Je länger sie überfällig ist, desto teurer wird’s:
| Überfälligkeit | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Bis zu 4 Monate | 15 € | – |
| Mehr als 4 bis 8 Monate | 25 € | – |
| Mehr als 8 Monate | 60 € | 1 Punkt |
Kindersicherung und Handynutzung
Zwei Klassiker, die ebenfalls routinemäßig gecheckt werden:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Fehlender oder falsch verwendeter Kindersitz (§ 21 StVO) | 30 € | – |
| Verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) | 100 € | 1 Punkt |
5. Der Fahrer selbst – was wird geprüft?
Die Polizei darf auch die Fahrtauglichkeit des Fahrers überprüfen – aber nur, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Auffällige Fahrweise, Ausfallerscheinungen oder ein anschlagender Drogenspürhund können so einen Verdacht begründen. Übrigens: Auch bestimmte Medikamente (z. B. Benzodiazepine oder starke Schmerzmittel) können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen.
Einen Atemalkohol- oder Drogentest kann man ablehnen (§ 55 StPO) – niemand muss an einem Verfahren gegen sich selbst mitwirken. Die Kehrseite: Bei begründetem Verdacht ist dann eine Blutentnahme nach § 81a StPO zulässig, die notfalls auch ohne richterliche Anordnung möglich ist.
MerkeNicht jeder muss sicherheitshalber „pusten”. Pustet man jedoch auf Aufforderung und ohne konkreten Verdacht, gibt es rechtlich keinen Nachteil – verweigert man es ohne Anlass, kann das seltsam wirken. Bei begründetem Verdacht lieber gar nichts sagen und einen Anwalt hinzuziehen.
6. Was darf nicht verlangt werden?
Bei bestimmten Maßnahmen darf man die Mitwirkung ohne rechtliche Konsequenzen verweigern:
- Atemalkoholtest
- Abgabe einer Urinprobe
- Durchsuchung des Mobiltelefons
- Herausgabe von Dashcam-Aufnahmen – ohne richterlichen Beschluss besteht keine Herausgabepflicht
Die Durchsuchung von Fahrzeug, Kofferraum oder Person ist ebenfalls nur zulässig bei konkretem Tatverdacht, Gefahr im Verzug oder einem richterlichen Beschluss (§ 102 StPO). Alles, was ohnehin durch die Fenster einsehbar ist, dürfen die Beamten natürlich trotzdem sehen.
Wichtig bei Durchsuchungen
Findet eine Durchsuchung statt, haben Sie das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Körperlichen Widerstand sollten Sie auf keinem Fall leisten – klären Sie die Rechtmäßigkeit danach juristisch.
7. Zusammenfassung: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie angehalten werden, fragen Sie zunächst höflich nach dem Grund der Kontrolle. Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, leisten Sie den berechtigten Anweisungen der Polizei Folge und zeigen Ihre Dokumente vor.
Wird Ihnen dagegen ein konkreter Verstoß vorgehalten, gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (§ 55 StPO).
Erklärungsversuche können schädlich sein!
Wer beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wird und angibt, er habe es eilig gehabt, riskiert, dass ihm Vorsatz unterstellt wird und das Bußgeld sich verdoppelt.
Außerdem gilt: Die Beamten sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte aufzuklären!
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich der Polizei bei einer Kontrolle die Frage beatworten, ob ich weiß, warum ich angehalten wurde? Nein. Die Frage „Sie wissen sicher, warum wir Sie angehalten haben?” sollte tunlichst nicht mit einem „Ja” beantwortet werden. Ein einfaches „Nein” reicht – und mehr braucht es nicht. Das Schweigerecht ist in § 55 StPO verankert und gilt sinngemäß bereits im Bußgeldverfahren. Erklärungsversuche können Vorsatz begründen und das Bußgeld verdoppeln.
- Was passiert, wenn ich meinen Führerschein oder meine Fahrzeugpapiere nicht dabeihabe? FFragen Sie direkt nach einer Nachreichfrist. In der Regel reicht es, das fehlende Dokument binnen 24–48 Stunden bei der zuständigen Dienststelle nachzureichen – das Verwarngeld entfällt dann regelmäßig.
- Darf die Polizei mein Auto ohne Weiteres durchsuchen? Ohne konkreten Tatverdacht, Gefahr im Verzug oder richterlichen Beschluss (§ 102 StPO) grundsätzlich nicht. Widerspruch mündlich äußern, aber keinen körperlichen Widerstand leisten – die Rechtmäßigkeit lässt sich im Nachhinein klären.
- Muss ich der Polizei mein Handy aushändigen?Nein – ohne richterlichen Beschluss besteht keine Herausgabepflicht.
- Muss ich bei einer Verkehrskontrolle in das Röhrchen pusten? Nicht ohne konkreten Verdacht. Verweigert man den Test bei begründetem Verdacht, muss man allerdings mit einer Blutentnahme nach § 81a StPO rechnen, die dann richterlich – oder bei Gefahr im Verzug auch polizeilich – angeordnet werden kann.
- Darf ich Auto fahren, wenn ich Medikamente nehme? Bestimmte Medikamente – insbesondere Benzodiazepine, Opioide oder starke Schmerzmittel – können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen und einen polizeilichen Verdacht begründen. Im Zweifel vor Fahrtantritt ärztlichen Rat einholen.
- Was gilt generell? Machen Sie am Kontrollort keine unüberlegten Äußerungen. Nehmen Sie den Bescheid entgegen und kontaktieren Sie uns zeitnah. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
Stand: Mai 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Bußgeldbeträge können durch Verwaltungsgebühren und Auslagen erhöht werden.
Titelbild: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin

