Eine Autobahn ist eine Straße, die ausschließlich dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist. Ihre Merkmale sind gesetzlich klar definiert: Sie verfügt über getrennte Richtungsfahrbahnen, es gibt keine höhengleichen Kreuzungen und Ein- und Ausfahrten erfolgen über besondere Anschlussstellen. Sie ist Teil des öffentlichen Straßenverkehrsraums (z. B. § 18 StVO, § 1 FStrG). 

Gesetzliche Grundlagen

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dass Bundesautobahnen Bundesfernstraßen sind, die ausschließlich für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und entsprechend angelegt sein müssen.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 18 StVO regelt ergänzend die konkrete Nutzung, unter anderem die Mindestgeschwindigkeit sowie die Beschränkungen für bestimmte Fahrzeugarten. Demnach dürfen Fahrzeuge die Autobahn nur benutzen, wenn sie bauartbedingt mindestens 60 km/h fahren können.

Fußgänger, Radfahrer und vergleichbare Verkehrsteilnehmer sind von der Nutzung ausgeschlossen.

Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

Die Richtgeschwindigkeit ist eine Empfehlung, keine Vorschrift. Auf deutschen Autobahnen gilt keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung empfiehlt 130 km/h (§ 1 BABRiGeschwV). Wer schneller fährt, begeht weder eine Ordnungswidrigkeit noch muss er ein Bußgeld zahlen.

Trotzdem bleibt das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nicht folgenlos: Wer schneller als 130 km/h fährt, erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs im Sinne des § 17 StVG. In der Regel kann dann der Nachweis der Unabwendbarkeit eines Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG nicht mehr erbracht werden.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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