Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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