Das Fahrzeugscheinheft ist in § 41 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie in Anlage 13 FZV geregelt.
Es unterliegt strengen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten und ist bei Fahrten mit roten Kennzeichen zwingend vorgeschrieben.
Bei der Zuteilung werden hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Antragstellers gestellt, die während des gesamten Zuteilungszeitraums bestehen muss.
Ein entscheidender Aspekt ist dabei, ob die Dokumentationspflichten im Fahrzeugscheinheft ordnungsgemäß erfüllt werden. Verstöße können zum Entzug der roten Kennzeichen führen (z.B. OVG Bautzen Beschl. v. 05.03.2019, Az. 3 B 367/18).
Dabei gilt: Für jedes Fahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen geführt wird, muss vor Antritt der ersten Fahrt eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinhefts vollständig und in dauerhafter Schrift ausgefüllt werden. Die Eintragungen müssen vor Fahrtantritt erfolgen; spätere Ergänzungen sind nur für das Fahrtende und die Fahrtstrecke zulässig.
Einzutragen sind
- die Fahrzeugdaten,
- der Zweck der Fahrt,
- das verwendete Kennzeichen,
- Datum, Beginn und Ende der Fahrt,
- der Fahrzeugführer mit Anschrift,
- die Fahrzeugklasse,
- der Hersteller,
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- die Fahrtstrecke.
Das Heft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen (z. B. Polizei, Zulassungsbehörde) auf Verlangen auszuhändigen. Die Aufzeichnungen sind fortlaufend zu führen und müssen mindestens ein Jahr nach Erstellung aufbewahrt werden.
Änderungen oder Ergänzungen sind unverzüglich vorzunehmen. Bei Ablauf der Zuteilungsfrist, Nichtbedarf oder Verlegung des Sitzes ist das Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.
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