Als Gehweg wird der für Fußgänger bestimmte und erkennbar von der Fahrbahn getrennte Teil einer Straße (Bürgersteig) bezeichnet.

Er verläuft meist neben der Fahrbahn und ist oft durch einen Bordstein, eine andere Pflasterung oder einen anderen Belag von der Fahrbahn getrennt. Fußgänger müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen. Auf Gehwegen darf normalerweise weder gefahren noch geparkt werden, es sei denn, Verkehrszeichen erlauben dies ausdrücklich.

Gesetzliche Regelung

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verwendet den Begriff zwar – etwa in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen –, enthält aber keine Legaldefinition. Wann ein Weg als Gehweg einzuordnen ist, ist deshalb anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale zu bestimmen.

Voraussetzung für die Einordnung als Gehweg

  • Der Weg muss für den Fußgängerverkehr eingerichtet und bestimmt,
  • von der Fahrbahn räumlich getrennt und
  • als Gehweg äußerlich erkennbar sein. Dies kann durch eine Pflasterung, einen von der Fahrbahn abweichenden Bodenbelag oder auf sonstige Weise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.1994, Az. 3 Ss OWi 1215/93) erfolgen.

Maßgeblich ist daher nicht eine bestimmte Bauweise, sondern das Zusammenspiel von Zweckbestimmung und äußerer Erkennbarkeit.

Abgrenzung zur Fahrbahn

Die Grenze zur Fahrbahn bildet in der Regel die Bordsteinkante. Ein Bordstein ist jedoch nicht zwingend erforderlich: Für die Abgrenzung genügen auch ein deutlich abweichender Belag, eine Pflasterreihe oder ein durchgehender Verlauf über eine gewisse Straßenlänge (OLG Köln, Urt. v. 27.08.1992, Az. 7 U 39/92; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2000, Az. 9 U 78/99). Umgekehrt macht eine Bordsteinkante einen Randstreifen jedoch nicht automatisch zum Gehweg, wenn die Zweckbestimmung und die äußere Erkennbarkeit als Gehweg fehlen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.1954, Az. Ss 431/54).

Ein bloßes, etwa ausgespültes oder unbefestigtes, Bankett ist daher grundsätzlich kein Gehweg, solange es nicht erkennbar dem Fußgängerverkehr gewidmet ist.

Bedeutung der Beschilderung

Eine Beschilderung durch das  Zeichen 239 (Anlage 2 zur StVO) ist nur dort erforderlich, wo eine Klarstellung notwendig ist.

Der Verwaltungsvorschrift zur StVO zufolge ist dies nur dort der Fall, , wo sich der Gehwegcharakter nicht bereits aus den baulichen Verhältnissen ergibt. Wo das Zeichen 239 steht, ist die Fläche allerdings grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten.  

Andere Verkehrsteilnehme dürfen sie nur dann (mit)benutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen erlaubt ist. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

Abzugrenzen sind der gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240) und der getrennte Geh- und Radweg (Zeichen 241).

Praktische Bedeutung der Abgrenzung

Praktische ist die Einordnung vor allem in zwei Richtungen bedeutsam.

Einerseits räumt § 25 Abs. 1 StVO dem Gehweg Vorrang ein. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Andererseits entscheidet die Abgrenzung zwischen Gehweg und bloßem Seitenstreifen über die Zulässigkeit des Haltens und Parkens: Während auf einem Seitenstreifen geparkt werden darf, ist das Gehwegparken grundsätzlich unzulässig und bußgeldbewehrt.

Als Teil der öffentlichen Straße unterliegt der Gehweg schließlich der Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Körperschaft, die – insbesondere für den Winterdienst – durch Satzung auf die Anlieger übertragen werden kann.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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