Als „Halten“ wird eine gewollte Fahrtunterbrechung bezeichnet, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung – etwa nach §§ 36, 37, 38 oder 41 StVO – veranlasst ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten unzulässig,

1.  an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.  im Bereich von scharfen Kurven,
3.  auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.  auf Bahnübergängen,
5.  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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