Beim Leasing erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand und überlässt ihn dem Leasingnehmer gegen Zahlung der Leasingrate zur vertragsgemäß vereinbarten Nutzung.

Im Kern handelt es sich dabei um Miete (vgl. BGH, Urteil v. 25.09.2024, Az. VIII ZR 58/23).

Bei Kraftfahrzeugen sind die folgenden Typen am weitesten verbreitet:

  • Kilometerleasing,
  • Restwertleasing,
  • Leasing mit Kaufoption,
  • Full-Service Leasing.

Eine weitere Variante ist das sogenannte „Null-Leasing“, also Leasing ohne (oder mit subventionierten) Zinsen. Hauptanwendungsgebiete sind Marketing- und Werbemaßnahmen, beispielsweise zur Absatzförderung.

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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