Vorab: „Moped” ist ein Begriff der Alltagssprache. Das Straßenverkehrsrecht kennt ihn weder als eigenständige Fahrzeug- noch als Fahrerlaubnisklasse.
Rechtlich betrachtet ist ein zweirädriges Kleinkraftrad: ein Kraftfahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigt und das bei Verbrennungsmotor einen Hubraum von höchstens 50 cm³, bei Elektroantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 4 kW aufweist.
Unionsrechtlich entspricht dies der Fahrzeugklasse L1e-B nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die die frühere Richtlinie 92/61/EWG abgelöst hat. Im nationalen Recht wird das Kleinkraftrad in § 2 FZV und – für die Fahrberechtigung – in § 6 Abs. 1 FeV in Bezug genommen.
Historisch bezeichnete „Moped” das Kleinkraftrad mit Tretkurbeln und „Mokick” das mit Kickstarter. Rechtlich handelt es sich bei beiden um Kleinkrafträder. Umgangssprachlich wird „Moped” heute vielfach für alle motorisierten Zweiräder bis 45 km/h verwendet. Auf die genaue Zuordnung kommt es rechtlich jedoch an, weil sich daran die Fahrberechtigung entscheidet.
Abgrenzung zu Mofa und Leichtkraftrad
Nach der Höchstgeschwindigkeit und dem Hubraum sind drei Gruppen zu unterscheiden: das Mofa (bauartbedingt bis 25 km/h), das Kleinkraftrad/„Moped” (über 25 bis 45 km/h, bis 50 cm³) und das Leichtkraftrad (über 50 bis 125 cm³, bis 11 kW), das bereits der Klasse A1 zuzuordnen ist. Die Grenze bei 25 km/h ist praktisch entscheidend, weil sich unterhalb davon nur eine Prüfbescheinigung, oberhalb aber eine Fahrerlaubnis anschließt.
Fahrerlaubnis
Für das Führen eines Mopeds im öffentlichen Straßenverkehr ist die Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich (§ 6 Abs. 1 FeV). Sie ist in den Klassen A, A1, A2, B und T eingeschlossen. Wer eine dieser Fahrerlaubnisse besitzt, darf ein Moped ohne gesonderte Prüfung führen. Das Mindestalter der Klasse AM beträgt seit dem 28. Juli 2021 bundeseinheitlich 15 Jahre (§ 10 Abs. 1 FeV). Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gilt die Fahrerlaubnis allerdings nur für Fahrten im Inland (Auflage mit der Schlüsselzahl 195), da das unionsrechtliche Mindestalter bei 16 Jahren liegt.
Von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind allein die langsameren Fahrzeuge bis 25 km/h (Mofa): Für sie genügt – sofern keine Fahrerlaubnis vorliegt – die Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV). Das Mindestalter beträgt hier 15 Jahre (§ 10 Abs. 3 FeV).
Zulassung, Kennzeichen und Versicherung
Kleinkrafträder sind zulassungsfrei (§ 3 Abs. 2 FZV). Sie führen daher kein amtliches Kennzeichen, unterliegen nicht der Hauptuntersuchung und sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Erforderlich ist aber – wie bei jedem Kraftfahrzeug – eine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG). Der Versicherungsschutz wird über das Versicherungskennzeichen nachgewiesen (§ 26 FZV), das der Versicherer nach Vertragsschluss für das jeweilige Verkehrsjahr (1. März bis Ende Februar) überlässt. Zur leichteren Kontrolle wechselt seine Farbe jährlich (schwarz, blau, grün). Das Führen eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne wirksamen Haftpflichtschutz ist strafbar (§ 6 PflVG – Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
Weitere Pflichten
Auf dem Moped besteht Helmpflicht: Wer ein Kraftrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen (§ 21a Abs. 2 StVO). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der StVO. Technisch muss das Fahrzeug der EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
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