Von einer Phantombremsung spricht man, wenn ein Fahrzeug automatisch – ohne Zutun des Fahrers – abbremst, ohne dass dies aufgrund der konkreten Verkehrslage oder einer tatsächlich (nicht mehr) vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist. Auslöser sind typischerweise Fehlfunktionen von Kamera- oder Radarsystemen, die ein nicht vorhandenes Hindernis oder eine veraltete Verkehrszeicheninformation erfassen und daraufhin eine automatische Notbremsung einleiten.
Haftungsrechtliche Einordnung
Für Schäden, die durch eine Phantombremsung verursacht werden, kommen folgende Normen in Betracht:
- § 7 StVG (Halterhaftung aus dem Betrieb des Fahrzeugs),
- § 18 StVG (Fahrerhaftung; aber: Exkulpation bei technischer Fehlfunktion),
- § 1 ProdHaftG bzw. ab dem 9.12.2026 die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 (Herstellerhaftung für fehlerhafte Software/Assistenzsysteme).
Für die Kfz-Versicherung ist zu beachten, dass eine durch eine Phantombremsung ausgelöste Gefahrensituation dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist. Sie kann daher nicht als höhere Gewalt oder unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG eingestuft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine systemimmanente Fehlfunktion handelt.
Anforderungen an den Nachweis einer Phantombremsung
Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss vom 04.10.2022, Az. 8 U 1627/22 die Anforderungen an die Substantiierung bei Phantombremsungen im Prozess herausgearbeitet.
Das Gericht formulierte folgende Maßstäbe:
- Die behauptete Gefährdung durch eine Phantombremsung ist durch genaue Angabe der Bremsverzögerung (in m/s²) zu belegen.
- Eigene Messungen oder ein Sachverständigengutachten sind regelmäßig erforderlich; pauschale Behauptungen eines abrupten Abbremsens genügen nicht.
- Die Möglichkeit des Fahrers, durch Betätigung des Gaspedals einzugreifen, ist als potenziell gefahrmindernder Umstand in die Bewertung einzubeziehen.
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