Der Begriff “Probefahrt” deckt sowohl

  • die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs an einen Kaufinteressenten als auch
  • die Erprobung nah einer Reparatur ab.

Probefahrt zur Verkaufsanbahnung

Die Probefahrt dient dazu, einem Kaufinteressenten das Fahrzeug zum Kennenlernen zur Verfügung zu stellen. Die Probefahrt kann begleitet und unbegleitet durchgeführt werden.

Wird das Fahrzeug dem Interessenten für eine unbegleitete – auch nicht anderweitig überwachte – Probefahrt auf öffentlichen Straßen übergeben, liegt nicht nur eine Besitzlockerung, sondern ein freiwilliger Besitzverlust vor.

  • Zulassung & Versicherung

Der Händler muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Probefahrt zum Straßenverkehr zugelassen und versichert ist. Dies erfolgt in der Regel durch das Anbringen “roter Kennzeichen” einen Eintrag im dazugehörigen Fahrzeugscheinheft. Dieses ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen (z. B. Polizei, Zulassungsbehörde) auf Verlangen auszuhändigen (§ 41 Abs. 3 FZV).

Auf eine etwa fehlende Kaskoversicherung hat der Händler den Kaufinteressenden ausdrücklich hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1986, Az. VIII ZR 8/85; v. 10.01.1979, Az. VIII ZR 264/76; v. 07.06.1972, Az. VIII ZR 35/71).

  • Berechnung etwaiger Wertverluste?

Ob ein Händler nach einer Probefahrt Ersatz für einen etwaigen Wertverlust verlangen kann, hängt maßgeblich von der Intensität der Erprobung ab.

Der BGH hatte bereits 2016 entschieden, dass derjenige, der eine Ware in einer Weise prüft, die zu einem Wertverlust führt, dem Verkäufer Ersatz für die eingetretene Verschlechterung schuldet (BGH, Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15).

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Parameter in einem Urteil vom 23.04.2025, Az. 16 O 5436/24 konkretisiert. Demzufolge darf z.B. ein Kfz. „wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann. … Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz.”

Dies bedeutet, dass Wertersatz nur bei übermäßiger Nutzung oder schuldhafter Beschädigung zu leisten ist. Die normale Probefahrt begründet keinen Anspruch auf Wertersatz.

  • Das Fahrzeug wird nicht zurückgegeben

Wird das Fahrzeug nicht zurückgegeben, gilt es nicht als gestohlen (§ 242 BGB), d.h. abhandengekommen im Sinne von § 935 BGB, sondern als unterschlagen (§ 246 StGB). Dritte können es dann gutgläubig erwerben. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie gem. § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben sind, weil bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist (z.B. BGH, Urt. v. 18.09.2020, Az.: V ZR 8/19).

Probefahrt nach Werkstattaufenthalt

 Eine Probefahrt kann aber auch nach einer Reparatur durchgeführt werden, z.B. um den Erfolg der durchgeführten Arbeiten als solchen oder die Kalibrierung und Funktion von Assistenzsystemen zu überprüfen. Streit gibt es in diesen Konstellationen dann häufig über die Erstattung der Probefahrtkosten.

Stichwort teilen bei

An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

Zum Profil