Rastplatz

Rastplätze gehören zum öffentlichen Verkehrsraum. Sie sind für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und werden auch tatsächlich so benutzt (BGH, Urt. v. 22.10.2024, Az. VI ZR 39/24).

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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