Als „Starkes Bremsen“ wird ein Bremsvorgang bezeichnet, der deutlich über das Maß des „normalen” Bremsvorganges hinausgeht (Kammergericht, Urt. v- 11. 07. 2002, Az. 12 U 9923/00). Dies ist etwa bei einer Vollbremsung der Fall (OLG München, Beschl. v. 04.10.2022, Az. 8 U 1627/22).

Von Bedeutung ist der Begriff des “starken Bremsens” i.S.v. § 4 I 2 StVO insbesondere bei Auffahrunfällen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich und nicht allmählich, verkehrsgerecht bremst, ohne dass hierfür – für den nachfolgenden Verkehr  erkennbare – Anhaltspunkte vorliegen.

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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