Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (§12 Abs. 2 StGB)

Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. (§12 Abs. 3 StGB)

s.a. Verbrechen

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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