Die Durchführung einer Maßnahme muss – nicht nur im Straßenverkehr – sowohl durch eine entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt, als auch verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung zufolge ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn die die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt.

Was dies konkret bedeutet, sei anhand eines Abschleppfalls erläutert, mit dem sich das Verwaltungsgericht Bremen am 27.01.2025zu befassen hatte (Az. 5 K 2090/23).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Fahrzeug abgeschleppt, dass im Bereich eines absoluten Halteverbots abgestellt war.

Das Gericht erläuterte: “Soweit mit dem Verkehrszeichen 283 ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor Ort zugrunde, die auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Einzelfallprüfung notwendig macht, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014, Az. 1 A 104/12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.04.2014, Az. 3 C 5/13).

Das Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot ist kein Selbstzweck, sondern findet seine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit, die einer solchen Regelung regelmäßig zugrunde liegt.

Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem Verkehrsschild zugrundeliegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist demnach in einem ersten Schritt, welche Verkehrssituation – damit regelmäßig: welche (abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit – dem Halteverbot zugrunde liegt und sodann in einem zweiten Schritt, ob mit Blick auf diesen (abstrakten) Zweck der mit der Abschleppmaßnahme bezweckte (konkrete) Erfolg für die Verkehrssicherheit – also die sofortige Beendigung des Verstoßes – die Nachteile für den Betroffenen überwiegt.

Dabei sind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen nicht ausgeschlossen, die gegenläufigen Interessen bekommen aber naturgemäß ein größeres Gewicht (BVerwG, a.a.aO.).”

Eine Verkehrsbehindeurng muss nicht vorliegen!

Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zufolge (Urt. v. 20.02.2024, Az. 14 K 491/23) ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss,

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An­sprech­part­ner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Rechtsanwalt

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