Der Begriff der Verschuldenshaftung beschreibt die Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen, wenn dieser durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Verschulden ist dabei der Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei schon leichte Fahrlässigkeit für eine Haftung genügt.
Voraussetzungen für Verschulden
Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich (also bewusst und gewollt), grob fahrlässig oder fahrlässig (also aus Mangel an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) eine Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt.
Voraussetzung ist, dass der Schädiger für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann (§ 276 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB).
Das Gegenstück zur Verschuldenshaftung ist die Gefährdungshaftung, bei der eine Haftung auch ohne eigenes Verschulden eintreten kann.
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