Der Begriff des Vorbeifahrens bezeichnet das linksseitige Passieren einer Fahrbahnverengung, eines Hindernisses auf der Fahrbahn oder eines haltenden Fahrzeugs, das nicht verkehrsbedingt anhält.
Geregelt ist das Vorbeifahren in § 6 StVO. Es ist rechtlich strikt vom Überholen nach § 5 StVO zu unterscheiden.
Die Abgrenzung entscheidet darüber, welche Sorgfaltspflichten gelten, wer Vorrang hat und wie nach einem Unfall die Haftung verteilt wird.
Was regelt § 6 StVO?
§ 6 StVO besteht aus drei Sätzen und ordnet für die Passiervorgänge an einem stehenden Hindernis Folgendes an:
- Wer links an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 6 Satz 1 StVO).
- Etwas anderes gilt, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen abweichend geregelt ist – durch Zeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs) oder Zeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr), Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (§ 6 Satz 2 StVO).
- Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; Ausscheren und Wiedereinordnen sind – wie beim Überholen – mit dem Fahrtrichtungsanzeiger – umgangssprachlich “Blinker” – anzukündigen (§ 6 Satz 3 StVO).
Typische Hindernisse im Sinne der Vorschrift sind parkende oder haltende Fahrzeuge, liegengebliebene Fahrzeuge, Baustellen, Container, abgestellte Arbeitsmaschinen oder Unfallstellen.
Abgrenzung: Vorbeifahren (§ 6 StVO) oder Überholen (§ 5 StVO)?
Überholen ist nach der grundlegenden Definition des Bundesgerichtshofs ein rein tatsächlicher Vorgang: Es liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BGH, Beschl. v. 03.05.1968, Az. 4 StR 242/67; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 28.03.1974, Az. 4 StR 3/74).
Daraus folgt die Trennlinie: Wer an einem Fahrzeug vorbeifährt, das verkehrsbedingt hält – vor einer roten Ampel, im Stau, vor einem Fußgängerüberweg –, überholt und unterliegt § 5 StVO. Wer an einem Fahrzeug vorbeifährt, das aus anderen Gründen steht – parkend, liegengeblieben, be- oder entladend –, fährt vorbei und unterliegt § 6 StVO.
So fällt etwa das Passieren eines Fahrzeugs, das wegen eines Verkehrsstaus auf der Richtungsfahrbahn hält, nicht unter § 6 StVO, sondern ist Überholen im Sinne des § 5 StVO (BVerwG, Urt. v. 18.05.1994, Az. 11 C 51.92; zuletzt herangezogen von LG Münster, Urt. v. 11.07.2024, Az. 8 O 7/22). Auch das kurze Anhalten, um einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen, ist verkehrsbedingt – wer daran vorbeizieht, überholt (OLG Köln, Urt. v. 04.12.1998, Az. 19 U 121/98).
Wann wird aus dem Vorbeifahren ein Überholen?
Die Einordnung kann während des Manövers umschlagen: Fährt das zunächst nicht verkehrsbedingt haltende Fahrzeug an, während man sich neben ihm befindet, wird aus dem Vorbeifahren ein Überholvorgang mit den strengeren Anforderungen des § 5 StVO. Umgekehrt gilt: Wer erkennt, dass das vorausfahrende Fahrzeug vor einem Hindernis anhalten muss, darf nicht auf ein gefahrloses Überholen vertrauen – hier kann eine unklare Verkehrslage nach § 11 Abs. 3 StVO vorliegen.
Vorrang des Gegenverkehrs
Der Grundsatz des § 6 Satz 1 StVO ist eindeutig: Vorrang hat, wer die freie Fahrbahn vor sich hat. Wer wegen des Hindernisses auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss, ist wartepflichtig. Dieser Vorrang darf allerdings nicht erzwungen werden – die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO bleibt Auffangnorm. Ist die Strecke nicht ausreichend überschaubar, muss der Vorbeifahrende seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren und bei auftauchendem Gegenverkehr notfalls sofort anhalten.
Ist der Vorrang durch Zeichen 208 oder 308 geregelt, verdrängt die Beschilderung die Grundregel (§ 6 Satz 2 StVO). Bei einer beidseitigen Verengung ohne Vorrangbeschilderung – etwa nach Zeichen 120 – gilt § 6 StVO dagegen nicht; die beiderseitigen Pflichten richten sich dann nach §§ 1 Abs. 2, 2 StVO.
Pflichten gegenüber dem nachfolgenden Verkehr
§ 6 Satz 3 StVO verpflichtet den Ausscherenden, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren wie das Wiedereinordnen anzukündigen. Der Sorgfaltsmaßstab ist dabei geringer als beim Überholen!
§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verlangt, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 6 Satz 3 StVO verlangt „nur“ das Achten auf den rückwärtigen Verkehr. Die Gefahren beider Manöver sind für den Nachfolgeverkehr jedoch ähnlich – ein Ausscheren ohne Rückschau bleibt ein schwerer Verkehrsverstoß.
Anschaulich der Fall des OLG Saarbrücken: Ein Traktorgespann scherte aus, um an einem geparkten Pkw vorbeizufahren, ohne das bereits im Überholen begriffene Fahrzeug zu beachten. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 6 Satz 3 StVO, verneinte eine unklare Verkehrslage für den Überholenden und kam zu einer Haftung von 100 % zulasten des Gespanns – die Betriebsgefahr des überholenden Pkw trat vollständig zurück (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2017, Az. 4 U 100/16).
Seitenabstand beim Vorbeifahren
Einen bezifferten Mindestabstand nennt § 6 StVO nicht. Die Pflicht zu einem ausreichenden Seitenabstand folgt beim Vorbeifahren aus § 1 Abs. 2 StVO; die Gerichte sprechen gleichwohl von der „Abstandsregelung des § 6 StVO“ (so ausdrücklich OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021, Az. I-7 U 21/20). Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls: Geschwindigkeit, Fahrbahnbreite, Fahrzeugarten, Sicht- und Witterungsverhältnisse.
Einzelfallabhängig kann der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand geringer ausfallen als der beim Überholen und im Begegnungsverkehr regelmäßig verlangte Abstand von rund 1,0 m (OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014, Az. I-19 U 57/14). Beim Passieren geparkter Fahrzeuge sollte der Abstand jedoch so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist – anderenfalls droht im Türöffner-Fall eine Mithaftung des Vorbeifahrenden (BGH, Urt. v. 16.09.1986, Az. VI ZR 151/85; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2014, Az. 16 U 103/13). Zu weiteren Abstandsfragen: „Der Abstand entscheidet!“.
Sonderregeln gelten beim Passieren von Bussen und Straßenbahnen: An Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, die an einer Haltestelle halten, darf nach § 20 StVO nur vorsichtig und mit einem Abstand vorbeigefahren werden, der eine Gefährdung von Fahrgästen ausschließt; bei eingeschalteter Warnblinkanlage ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
Bußgeld und Haftung
Verstöße gegen § 6 StVO sind über § 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO i. V. m. § 24 StVG bußgeldbewehrt. Der Bußgeldkatalog sieht für das unterlassene Ankündigen des Ausscherens bzw. Wiedereinordnens Verwarnungsgelder im unteren Bereich vor; kommt es zu einer Gefährdung oder zu einem Sachschaden, steigen die Beträge entsprechend.
Zivilrechtlich entscheidet die Abgrenzung über die Haftungsquote: Wer als Vorbeifahrender den Vorrang des Gegenverkehrs missachtet oder ohne Rückschau ausschert, trägt regelmäßig den überwiegenden Verursachungsanteil. Umgekehrt kann ein verkehrswidrig abgestelltes Hindernis eine Mithaftung des Halters begründen – etwa bei Dunkelheit oder erheblicher Behinderung des fließenden Verkehrs.
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